Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose gebührenfrei ermög- lichen

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG

04.05.2021, Drucksache 22/4228

Antrag

der Abgeordneten Mareike Engels, Filiz Demirel, Michael Gwosdz,
Britta Herrmann, Linus Jünemann, Christa Möller-Metzger, Dr. Gudrun Schittek, Yusuf Uzundag, Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion

und

der Abgeordneten Ksenija Bekeris, Sören Schumacher, Kazim Abaci, Danial Ilkhanipour, Regina-Elisabeth Jäck, Annkathrin Kammeyer, Jan Koltze, Simon Kuchinke, Iftikhar Malik, Kirsten Martens, Ali Simsek, Urs Tabbert, Juliane Timmermann, Ekkehard Wysocki (SPD) und Fraktion

zu Drs. 22/4075

Betr.: Personalausweise für Obdach- und Wohnungslose gebührenfrei ermöglichen

Mit der am 01. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung der Personalausweisgebührenverordnung hat sich die Gebühr für die Ausstellung von Personalausweisen für Personen über 24 Jahren von vorher 28,80 Euro auf 37 Euro erhöht. Das Bundesinnenministerium geht von rund 6,1 Millionen Fällen jährlich aus, wodurch bundesweit ca. 50 Millionen Euro an zusätzlichen Gebühren generiert werden.

Wie alle Bürger*innen sind auch arme oder mittellose Menschen verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen. Mit der Ausweispflicht korrespondiert für Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit auch das Recht, einen Personalausweis ausgestellt zu bekommen.
Es kommt vor, dass mittellose, insbesondere obdach- und wohnungslose Menschen mit Banken, Vermieter*innen oder Dienstleistenden große Probleme haben, weil ihnen der Personalausweis zum Nachweis ihrer Identität fehlt und keine Ersatzdokumente verfügbar sind. In der Folge ist es häufig so, dass in akuten Notfällen die Gebühren für den Personalausweis und die dafür notwendigen Lichtbilder von Sozialberatungsstellen in Einzelfällen aus Spenden finanziert werden, um unmittelbare existenzielle Probleme zu lösen und überhaupt die Grundlage für einen gelingenden Hilfeprozess zu schaffen.

Um dieses Problem zu lösen, kann zwar ein vorläufiger Personalausweis mit höchstens drei Monaten Gültigkeit für eine reduzierte Gebühr beantragt werden, allerdings werden auch hier Gebühren fällig und das Problem nicht nachhaltig gelöst, was bei allen Beteiligten zu Mehraufwand führt. Ebenso kann die Personalausweisbehörde nach §1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung die Personalausweisgebühr ermäßigen oder von deren Erhebung absehen, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Hiervon wird aber mit Verweis auf die Ansparpflicht im Sozialrecht bisher kaum Gebrauch gemacht. Die praktische Erfahrung zeigt, dass die in der Theorie der Regelsatzberechnung getroffene Annahme, dass alle auf Grundsicherung angewiesene Menschen in der Lage seien, entsprechende Ansparungen vom Regelsatz vorzunehmen, nicht der Lebenswirklichkeit entspricht. Bei obdachlosen Menschen geht es außerdem häufig darum, sie (wieder) in den Leistungsbezug zu bringen.

Angesichts dieses Missverhältnisses sollte zukünftig bei Obdach- und Wohnungslosen, bei denen Mittellosigkeit vorliegt oder bei denen lebenspraktisch nicht von einer ausreichenden Ansparung ausgegangen werden kann, in Anwendung der Härtefallregelung nach §1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung auf die Erhebung der Personalausweisgebühr verzichtet werden, um persönliche Notlagen zu lösen und weitere Folgekosten für das soziale System zu vermeiden.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,
1. den Zugang zu einem Personalausweis für Wohnungslose und auf der Straße lebende Obdachlose im Rahmen der Härtefallregelung durch einen vollständigen Erlass der Personalausweisgebühren nach §1 Absatz 6 der Personalausweisgebührenverordnung zu ermöglichen,
2. der Bürgerschaft über die Wirkungen dieser Maßnahmen zum 31.05.2022 zu berichten.

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