Rentenrechtliche Ungleichbehandlung jüdischer Zuwanderer/-innen

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG

11.11.2020, Drucksache 22/2144

Antrag

der Abgeordneten Metin Kaya, Sabine Boeddinghaus, Cansu Özdemir, David Stoop, Heike Sudmann (DIE LINKE) und Fraktion

und

der Abgeordneten Ksenija Bekeris, Ekkehard Wysocki, Kazim Abaci, Danial Ilkhanipour, Regina-Elisabeth Jäck, Annkathrin Kammeyer, Jan Koltze, Iftikhar Malik, Kirsten Martens, Ali Simsek (SPD) und Fraktion

und

der Abgeordneten Filiz Demirel, Mareike Engels, Michael Gwosdz,
Britta Herrmann, Linus Jünemann, Christa Möller-Metzger, Dr. Gudrun Schittek, Yusuf Uzundag, Peter Zamory (GRÜNE) und Fraktion

und

der Abgeordneten Andreas Grutzeck, Dennis Thering, Dennis Gladiator, Dr. Anke Frieling, Richard Seelmaecker, Prof. Dr. Götz Wiese (CDU) und Fraktion

Betr.: Rentenrechtliche Ungleichbehandlung jüdischer Zuwanderer/-innen

Seit 1991 haben mehr als 200 000 jüdische Zuwanderer/-innen und ihre Familienangehörigen aus den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion in Deutschland eine neue Heimat gefunden. Die Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland, jüdische Zuwanderung aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion zu ermöglichen, basiert auf unserer besonderen historischen Verantwortung Jüdinnen und Juden gegenüber. Jüdische Zuwanderer/-innen sind eine große Bereicherung für Deutschland, denn sie tragen zur Aktivität und Vielfalt vieler jüdischer Gemeinden in Deutschland bei. Inzwischen ist vielen von ihnen gelungen, sich ein sinnstiftendes Leben in Deutschland aufzubauen, wobei sich allerdings viele zugewanderte Jüdinnen und Juden in einer schwierigen finanziellen Lage im Alter befinden.
Aufgrund fehlender Sozialversicherungsabkommen mit Russland oder den meisten anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion werden Beitragszeiten bzw. Rentenansprüche aus der Zeit vor der Auswanderung nach Deutschland nicht anerkannt. Dies betrifft vor allem Personen, die bei der Einwanderung bereits ein fortgeschrittenes Alter erreicht hatten. Diese hatten zudem auch nach ihrer Zuwanderung nach Deutschland nicht mehr hinreichend Zeit, um bis zum Erreichen des Rentenalters auskömmliche Rentenansprüche zu erwerben. Doch selbst wenn diese Personengruppen Rentenzahlungen aus ihren Herkunftsländern erhalten, reichen diese zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus.
Während seit 1990 rund 2,5 Millionen Spätaussiedler/-innen nach §4 des Bundesvertriebenengesetz aufgenommen wurden, wurden jüdische Zuwanderer/-innen nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommen. Diese unterschiedliche Rechtsgrundlage zieht eine bis heute anhaltende rentenrechtliche Ungleichbehandlung nach sich, denn die in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion bzw. der Sowjetunion selbst zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten werden zwar für Spätaussiedler/-innen bei der Rentenberechnung in Deutschland berücksichtigt, nicht aber für jüdische Zuwanderer/-innen. Grundlegend hierfür ist das Fremdrentengesetz, dass gerade nicht für Kontingentflüchtlinge gilt. Dadurch erhalten jüdische Zuwanderer/-innen aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion oft keinerlei Leistungen zur Alterssicherung aus ihren Herkunftsstaaten. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes sind sie dann auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen, weshalb sozialpolitische Maßnahmen zur Linderung der Altersarmut für jüdische Zuwanderer/-innen dringend geboten sind, auch, um der besonderen historischen Verantwortung gegenüber zugewanderten Jüdinnen und Juden nachzukommen.

Die Bürgerschaft möge vor diesem Hintergrund beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,
sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Bundesregierung zügig geeignete Maßnahmen ergreift, um die Alterssicherung jüdischer Zuwanderer/-innen (ehemalig sog. Kontingentflüchtlinge) zu verbessern. Dabei sollten folgende Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Maßnahmen aus Steuer-mitteln finanziert werden:

1. Bis zum Ende des Jahres 2020 muss der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte Härtefallfonds für jüdische Zuwanderer/-innen eingerichtet und die not-wendigen Sozialversicherungsabkommen schnellstmöglich mit den betroffenen Nachfolgestaaten der Sowjetunion vereinbart werden, um einen rückwirkenden Ausgleich über Alterssicherungsleistungen zu erzielen.

2. Ergänzend oder bei Nicht-Umsetzung der unter Beschlusspunkt 1 genannten Maß-nahmen erfolgt eine rentenrechtliche Gleichstellung der jüdischen Zuwanderer/-innen mit Spätaussiedler/-innen (nach §4 Bundesvertriebenengesetz) und eine entsprechen-de Änderung des Fremdenrentengesetzes.

3. der Bürgerschaft bis zum 31.01.2021 über die eingeleiteten Maßnahmen und den Stand zu berichten.

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