Hamburgs Zukunft zu allen Zeiten klug, sozial und nachhaltig gestalten: Barrierefreiheit im Gebäudebestand der Freien und Hansestadt Hamburg

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG

20.05.2021, Drucksache 22/4398

Antrag

der Abgeordneten Ksenija Bekeris, Regina-Elisabeth Jäck, Martina Koeppen, Markus Schreiber, Kazim Abaci, Danial Ilkhanipour, Annkathrin Kammeyer, Jan Koltze, Iftikhar Malik, Kirsten Martens, Ali Simsek (SPD) und Fraktion

und

der Abgeordneten Mareike Engels, Dennis Paustian-Döscher, Filiz Demirel, Michael Gwosdz, Britta Herrmann, Linus Jünemann, Christa Möller-Metzger, Dr. Gudrun Schittek, Yusuf Uzundag, Peter Zamory, Eva Botzenhart, René Gögge, Zohra Mojadeddi (GRÜNE) und Fraktion

Haushaltsplan-Entwurf 2021/2022

Einzelplan 4

Betr.: Hamburgs Zukunft zu allen Zeiten klug, sozial und nachhaltig gestalten: Barrierefreiheit im Gebäudebestand der Freien und Hansestadt Hamburg

Die Hamburgische Bürgerschaft hat nach einem eingehenden Beratungsprozess im Jahr 2019 das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – HmbBBG) beschlossen. Darin hat die Hamburgische Bürgerschaft in §7 Regelungen zur Dokumentation von Barrieren und zur Herstellung von Barrierefreiheit im Gebäudebestand der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Mehrheitsbeteiligungen festgelegt. §7 HmbBGG lautet:

§ 7
Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die im Eigentum der öffentlichen Stellen stehen, sollen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes barrierefrei gestaltet werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. Die Bestimmungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sollen anlässlich der Durchführung von investiven Baumaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 bauliche Barrieren in den nicht von diesen Baumaßnahmen unmittelbar betroffenen Gebäudeteilen, soweit sie dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, feststellen und unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.
(3) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erstellen über die von ihnen genutzten und im Eigentum eines Trägers öffentlicher Gewalt oder einer juristischen Person nach § 2 Absatz 1 stehenden Gebäude, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, bis zum 30. Juni 2022 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude. Die Berichte sind der aufsichtführenden Stelle zuzuleiten. Anschließend sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeitet werden.
(4) Die Träger öffentlicher Gewalt und die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sind verpflichtet, Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihnen genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen grundsätzlich nur barrierefreie Bauten, oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.
(5) Neu zu errichtende öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(6) Der Senat unterstützt durch die Sicherstellung von Beratungsangeboten die Träger öffentlicher Gewalt, die juristischen Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Vereine, Institutionen sowie Unternehmen und Unternehmensverbände bei der Entwicklung von Konzepten und der Umsetzung von Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit.

Der Senat soll nunmehr gebeten werden, die aus §7 Absatz 3 HmbBGG folgenden Berichte über den Stand der Barrierefreiheit in den Gebäuden mit Publikumsverkehr der Bürgerschaft in geeigneter Form ebenso zur Kenntnis zu bringen, wie die Maßnahmen und Zeitpläne zum Abbau der festgestellten Barrieren in diesen Gebäuden.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht,
1. der Bürgerschaft die nach §7(3) Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) erforderlichen Berichte bis spätestens Oktober 2022 zugänglich zu machen und bis zum Oktober 2023 darzustellen, mit welchen Maßnahmen und verbindlichen Zeitplänen die nötigen Maßnahmen zum Abbau von Barrieren in Gebäuden mit Publikumsverkehr angegangen werden sollen.
2. die Herstellung der Barrierefreiheit in den von §7 HmbBGG erfassten Gebäuden nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Stabilisierung und Förderung der Wirtschaft nach der Corona-Krise zu verknüpfen, die geeigneten Ansätze wie z. B. Förderprogramme zur Förderung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit zu prüfen und der Bürgerschaft auch hierüber zu berichten.

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